1. Vorliegende Bedingungen gelten für
sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen durch uns und an uns. Sie sind
ausschließliche Grundlage aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten
auch für alle künftigen Geschäfts- und Vertragsbeziehungen, auch soweit sie für
diese nochmals gesondert vereinbart werden. Etwaige widersprechende
Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten/ Abnehmer sind insoweit unwirksam, als
sie der hier vereinbarten Regelung widersprechen.
2. Technische Änderungen der von uns
vertriebenen Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie vom Hersteller
vorgenommen wurden, dem Auftraggeber/ Käufer zumutbar sind und den
Vertragszweck gleichwertig erfüllen.
§2
Vertragsabschluss
1. Angebote/Bestellungen von Lieferanten oder
Auftraggebern werden schriftlich bestätigt. Der Vertragsabschluss kommt durch
Zugang der schriftlichen Annahme des Angebots zu Stande.
2. Beide Vertragsparteien sind an ihr
Angebot/Bestellung für die Dauer von 4 Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit
Zugang des Angebots/ der Bestellung beim Vertragspartner.
§3
Lieferung und Montage
1. Lieferung und Montage erfolgen im
vereinbarten Umfang
2. Im Falle der Selbstmontage erfolgt die
Versendung auf Kosten des Käufers. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald die
Sendung an die Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks
Versendung unseren Geschäftssitz oder Auslieferungslager verlassen hat. Auf
Wunsch des Käufers wird die Lieferung in seinem Namen und auf seine Rechnung
versichert.
3. Der Liefertermin wird dem
Käufer/Auftraggeber ca. 1 Woche vor Auslieferung mitgeteilt. Die Auslieferung
erfolgt jedoch nur, wenn die vereinbarte Anzahlung (§5) auf unserem Konto
eingegangen ist.
4. Die verbindliche Vereinbarung von
Lieferterminen oder Fristen bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer ist an
seine Zusagen nur insoweit gebunden, als etwaige Mitwirkungspflichten des
Käufers/Auftraggebers ebenfalls fristgerecht erfüllt werden. Andernfalls verschieben
sich die zugesagten Lieferfristen entsprechend.
5. Der Käufer/Auftraggeber hat rechtzeitig
alle Vorraussetzungen für die ungehinderte Anlieferung aller gelieferten
Bauteile zu schaffen. Gleiches gilt für etwaige Montagevoraussetzungen am Haus
des Auftraggebers.
6. Sollten für die Montage planerische oder
bautechnische Vorleistungen erforderlich sein, werden diese nicht von uns
geschuldet, sondern sind vom Auftraggeber als Vorleistung zu erbringen.
Gleiches gilt für etwaige öffentlich rechtliche Genehmigungen oder statische
Berechnungen.
Nachweise der Erfüllung dieser Vorbedingungen
sind spätestens bis 1 Woche vor vereinbarten Liefertermin vorzulegen.
Andernfalls verlängern sich die Lieferfristen entsprechend.
§ 4
Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich in
Euro und netto zzgl. Der am Tage der Lieferung jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Sollte sich die Mehrwertsteuer bis zur Übergabe ändern, ändern
sich entsprechend die Preise der Abrechnung.
2. Die Einhaltung des vereinbarten
Vertragspreises setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten
fristgerecht erfüllt. Bei Überschreitung des vereinbarten Lieferzeitpunkts von
mehr als 3 Monaten, deren Ursache im alleinigen Verantwortungsbereich des
Auftraggebers liegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Teuerungszuschlag
von bis zu 2% für jeweils 3 Monate fordern.
3.Erfolgt eine Lieferung nicht innerhalb der
vereinbarten Lieferfrist aus Umständen, die von Auftragnehmer zu vertreten
sind, so verlängert sich die vereinbarten Preise um die vom Auftragnehmer zu
vertretenden Zeiträume.
4. Der Käufer/Auftraggeber ist zur
Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt, oder schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist er nur berechtigt, wenn der geltend gemachte
Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
§5
Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Gesamtpreis ist wie folgt zur
Zahlung fällig:
a) 90% nach Verpackung und Bereitstellung des
vertraglich vereinbarten Lieferumfangs zur Versendung an den
Auftraggeber/Käufer und nach Mitteilung der Lieferbereitschaft und des
Liefertermins.
b) Im Falle der beauftragten Montage 10% nach
Installation, Abnahme und Einweisung in die Funktion der Anlage.
c) Im Falle der Selbstmontage 10% nach
Anlieferung des kompletten Lieferumfangs beim Käufer.
§6
Eigentumsvorbehalt/Gefahrübergang
1. Sämtliche gelieferten Module/Bauteile
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises im Eigentum des
Auftragnehmers, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher Regelung in das Eigentum
des Auftraggebers übergehen.
Der Auftraggeber/Käufer darf die gelieferten
Bauteile und dazu gehörende Materialien nicht an Dritte verpfänden, zur
Sicherheit oder sonst übereignen, vermieten oder zum sonstigen Gebrauch
überlassen. Im Falle der Pfändung hat der Käufer/Auftraggeber den Auftragnehmer
unverzüglich zu informieren.
2. Im Falle der Lieferung und/oder Montage
zum Zwecke der Weiterveräußerung ist der Käufer/Auftraggeber hierzu nur im
Rahmen seines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt.
3. Werden die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Module/Bauteile in bewegliche Sachen weiterverarbeitet, gelangen
die neu entstehenden Sachen sofort in das Eigentum oder Miteigentum des
Auftragnehmers zur Sicherung seiner Forderung in Höhe des anteiligen Stoffwerts
der gelieferten Ware.
4.Werden die gelieferten Module/Bauteile oder
daraus hergestellte Sachen vom Käufer/Auftraggeber weiterveräußert oder in ein
Grundstück eines Dritten derart eingebaut, das sie wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks des Dritten werden, gehen die an die Stelle dieser Sache tretenden
Forderungen des Käufers/Auftraggebers gegen seine Abnehmer oder Dritte im Wege
der Abtretung auf den Auftragnehmer zur Sicherung seiner Forderungen über, ohne
dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
Die Abtretung umfasst die aus der Weiterbearbeitung
erwachsene Forderung in vollem Umfang, insbesondere auch insoweit, als die
Forderungen ein Entgelt für die geleistete Arbeit oder Geschäftsgewinne des
Käufers/Auftraggebers darstellt.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die
Forderung des Auftragnehmers um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
5. Der Käufer/Auftraggeber ist zu einer
weiteren Abtretung der Forderung nicht berechtigt. Die gem. Ziff. 4 erfolgte
Abtretung ist in jedem Fall vorrangig. Der Käufer/Auftraggeber ist ermächtigt,
diese Forderung so lange für den Auftragnehmer einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den
Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der
Forderung vorzunehmen.
§7
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine
Leistungen gem. der Baubeschreibung und den anerkannten Regeln der Technik zu
erfüllen. Ausgenommen hiervon sind die Leistungen, die vom Käufer/Auftraggeber
zu übernehmen sind. Für diese übernimmt der Auftragnehmer keine Beratungs-,
Hinweis- und Überwachungspflichten.
2. Die allgemeine Prüfungs- und
Hinweispflicht des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf etwaige vom
Auftraggeber zu liefernde Architektenplanung. Eine Bedenken- und Hinweispflicht
besteht für den Auftragnehmer nur insoweit, als Bedenken oder Mängel ohne
weiteres offensichtlich sind.
3. Der Auftragnehmer haftet nur für
vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm oder einem seiner
Vertreter/Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden. Dies gilt auch für Schäden
aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
§8
Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
1. Nebenkosten der Montage, insbesondere für
Wasser und Strom werden vom Auftraggeber getragen.
2. Der Auftraggeber trägt etwaige im
Zusammenhang mit der Montage der Module anfallende öffentlich rechtliche
Beiträge, Gebühren und Abgaben, ebenso Hausanschlusskosten.
3. Etwaige vom Auftragnehmer zu liefernde
Zeichnungen, Berechnungen sind vom Auftraggeber innerhalb einer Woche ab
Eingang freizugeben. Andernfalls gilt die Freigabe und Genehmigung spätestens 2
Wochen nach Eingang der Unterlagen beim Auftraggeber als erteilt.
4. Das Risiko der Montierbarkeit der Module
und Bauteile am Objekt des Auftraggebers trägt dieser allein. Er ist
verpflichtet notwenige bauliche Maßnahmen zur Herbeiführung der
Montagefähigkeit an seinem Objekt auf eigene Kosten durchzuführen.
5. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer
und seinen Erfüllungsgehilfen jederzeit kostenlosen Zutritt zum
Objekt/Bauvorhaben, auch für die Ausführung von Gewährleistungsarbeiten.
Etwaige Reinigungsarbeiten nach Durchführung der Montage und/oder
Gewährleistungsarbeiten sind vom Auftraggeber selbst durchzuführen.
§9
Abnahme und Mängelansprüche des Auftraggebers
1. Unmittelbar nach Fertigstellung des
vertraglich vereinbarten Lieferumfangs findet eine förmliche Abnahme und
Einweisung in die Anlage durch einen Elektriker statt. Mit der Abnahme beginnt
die Mängelhaftung des Auftragnehmers nach BGB (5 Jahre).
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer
lediglich Nacherfüllung verlangen. Der Rücktritt aufgrund eines Mangels ist
ausgeschlossen.
Minderung oder Schadensersatz statt der
Leistung kann der Auftraggeber dann verlangen, wenn der Auftragnehmer die
Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert oder diese dem Auftragnehmer
unzumutbar ist.
2. Im Falle der Selbstmontage durch den
Auftraggeber erfolgt seitens des Auftragnehmers keinerlei Gewährleistung für
Funktionsmängel, die auf nicht fachgemäße/fehlerhafte Montage zurückzuführen
sind.
Der
Käufer/Auftraggeber wird in diesem Fall ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die Montage der Module nur durch einen zertifizierten Elektrofachbetrieb (EnBW)
vorgenommen werden darf.
3. Die Nichterfüllung der
Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von der
Verpflichtung zur Nacherfüllung, so lange der Auftraggeber nicht unter
Berücksichtigung des Mangels den angemessenen Teil des vertraglich vereinbarten
Entgelts bezahlt.
§10
Rücktritt und Vertragsbeendigung
1 .Der Käufer/ Auftraggeber kann vom Vertrag
zurücktreten oder kündigen, wenn er alle Liefervoraussetzungen aus diesem
Vertrag rechtzeitig erfüllt hat und die Lieferung nicht innerhalb von 3 Monaten
nach dem vorgesehenen Termin erfolgt.
Ausgenommen sind Verzögerungen durch höhere
Gewalt, Elementarschäden, Streik oder Krieg. Sollte jedoch die
Leistung/Lieferung des Auftragnehmers durch ein solches Ereignis länger als 6
Monate oder dauerhaft unmöglich werden, sind beide Vertragsparteien zum
Rücktritt berechtigt.
2.Der Auftragnehmer kann vom Vertrag
zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftraggeber/Käufer trotz Mahnung und
Nachfristsetzung
a)nicht innerhalb von 6 Monaten nach
Abschluss dieses Vertrages seine Abnahmeverpflichtung erfüllt;
b)die sich aus dem Vertrag ergebenden
Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt;
c)seine Zahlungsverpflichtungen nicht
erfüllt, er zahlungsunfähig wird oder gegen ihn Insolvenzantrag gestellt oder
ein vergleichbares Verfahren eingeleitet wird;
d)er in sonstiger Weise in Schuldnerverzug
gerät;
e)oder eine öffentlich rechtlich
erforderliche Genehmigung verweigert wird.
3.Wird der Vertrag gem. vorstehender Ziff. 2
oder auf sonstige Weise ohne Verschulden des Auftragnehmers beendet oder gekündigt,
oder verweigert der Käufer/Auftraggeber die Vertragserfüllung, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bzw. die ihm
zustehende Vergütung ohne weiteren Nachweis in Höhe von 8% des vereinbarten
Gesamtpreises zu verlangen, es sei denn, der Käufer/Auftraggeber weist nach,
dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Soweit der Auftragnehmer bereits
Leistungen erbracht hat, ist er nach seiner Wahl auch berechtigt, abweichend
von der vorstehenden Vergütungsregelung in Ziff. 3 diese auch nach vereinbarten
Vertragspreisen, soweit keine Vereingarung vorliegt, in Höhe der üblichen
Vergütung konkret abzurechnen. Dies gilt insbesondere für bereits erbrachte
Leistungen, wie Verpackung, Verladung, Transport und Montage einzelner Module
und/oder Bauelemente.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in
diesem Fall berechtigt, für die noch nicht erbrachten Leistungen pauschalierten
Schadensersatz, bzw. Restvergütung in Höhe von 8% aus der vertraglich vereinbarten
Restvergütung zu fordern, es sei denn, der Käufer/Auftraggeber weist auch
insoweit nach, dass dem Auftragnehmer hier kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
§11
Schlussbestimmungen
1. Sind mehrere Personen Auftraggeber, so
erteilen diese einander unwiderruflich Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme
von Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
2. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei
Haftung für klimatische Bedingungen, steuerliche Rahmenbedingungen, staatliche
Zuschüsse und Forderungen jeglicher Art oder sonstige günstige
Finanzierungsbedingungen. Es besteht keine Haftung für deren inhaltliche
Richtigkeit und/oder Fortbestand. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet,
erforderliche Auskünfte und Zusagen von Behörden oder Instituten durch
qualifizierte Berater oder selbst einzuholen.
Für alle vertragswesentlichen
Willenserklärungen und tatsächlichen Erklärungen, wie Lieferfristen etc. gilt
das Erfordernis der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses
Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
3. Für alle Lieferungen und Montagen im
Ausland gilt ausschließlich das deutsche Recht als materiell rechtlich
vereinbart. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag, insbesondere auch für Auslandsaufträge wird als Gerichtsstand der Sitz
des Auftragnehmers (Hayingen) vereinbart, sofern der Käufer/Auftraggeber
Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
Sondervermögen ist.
4. Sollte eine Bestimmung oder Vertragsbedingung
unwirksam sein oder werden, berührt diese nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung
durch eine Regelung zu ersetzen, welche der gemeinsamen Zielsetzung zur
Durchführung des Vertrages am nächsten kommt.